Angaben nach § 6 des Teledienstgesetzes (TDG)
Name des Anbieters:
Viktor Krüger junior in Trossingen
Viktor Krüger senior in Zimmern ob Rottweil
Anschrift:
Tuninger Strasse 38, 78647 Trossingen, Deutschland
Steinhäuslebühl 26, 78658 Zimmern ob Rottweil, Deutschand
Gewerbeanmeldung:
Stadtverwaltung Trossingen
Gemeindeverwaltung Zimmern ob Rottweil
Steuernummer:
21295/14708
Reglementierte Berufe:
Kfz-Meisterbetriebe, eingetragen bei der Handwerkskammer Konstanz
Telefon, Fax, e-Mail:
Trossingen
07425-325779
Fax: -328404
info@beim-Krueger.de
Zimmern ob Rottweil
0741-3485188
Fax: -3485614
Zimmern@beim-Krueger.de
Sie sind nicht berechtigt unsere e-Mail-Adressen und Faxnummern für Werbezusendungen, Newsletter oder auch nur für Anfragen zu verwenden!
§§ Siehe dazu Auszüge aus Gerichtsurteilen:
"Die Übermittlung unerwünschter Werbung per e-Mail oder Fax stellt eine Störung des Eigentums- und des Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar. Für den Kläger stellt es eine nicht zumutbare Belästigung dar, mit zeitlichem und finanziellem Aufwand die von der Beklagten versandten E-Mails abzurufen und zu löschen." / "Werbung mittels e-Mail oder Fax an Firmen zu versenden, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist daher unzulässig. Das gleiche gilt auch dann, wenn die e-Mail Adresse aus einer so genannten Mailingliste entnommen wurde. Die Zusendung eines Newsletters darf nur erfolgen, wenn der Empfänger zugestimmt hat. Der Betreiber des Newsletter-Dienstes hat zu beweisen, dass sich der Empfänger in die Liste eingetragen hat." / "Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilung aus der Empfängerliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die e-Mail-Werbung. Durch diese Mitteilung wird gerade erst deutlich, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante e-Mail-Adresse handelt, die in der Folge besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann." / " Als unerlaubte Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der e-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt."